Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltung dieser AGB

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch künftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma ESKO Catering & Service GmbH, Inhaber Sven Striggow, Herweghstraße 30, 18055 Rostock (nachfolgend „ESKO Catering“), und allen Bestellern (im Folgenden: Kunde) über auf unserer Homepage präsentierten Waren und Leistungen. Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist.

(2) Alle zwischen dem Kunden und ESKO Catering im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen Geschäftsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn ESKO Catering in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf unserer Webseite stellen kein binden-des Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern eine Einladung an den Kun-den, die auf der Homepage beschriebenen Produkte anzufragen. Die Angebote von ESKO Catering sind daher – auch bezüglich der Preisangaben, und auch, wenn ESKO Catering eine Frist für die Hereingabe der Bestellung setzt – freibleibend und unverbindlich. Gewichtsangaben sind Richtwerte aus den Rezepturen von ESKO Catering. Da ESKO Catering handwerklich mit frischen Lebensmitteln arbeitet, können Gewichtsangaben naturgemäß nach oben oder unten abweichen. Technische und gestalterische, für den Kunden zumutbare Abweichungen von Beschreibungen, Bildern und Angaben der Ware in Prospekten, Katalogen, sonstigen schriftlichen Unterlagen oder im Webshop von ESKO Catering, sowie Modell-, Inhalts-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Dem Kunden entstehen bei zumutbaren und den Vertragszweck nicht gefährdenden Abweichungen keine Ansprüche.

(2) Das Absenden des Anfrageformulars auf der Webseite oder auf sonstigem Wege ist eine Aufforderung an ESKO Catering das Leistungsangebot auf Einzelfall des Kunden zu spezifizieren, insbesondere durch Vornahme einer einzelfallbezogenen Leistungs- und Preisbestimmung und stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(3) Die Übersendung eines auf den Einzelfall spezifizierten Angebots durch ESKO Catering an den Kunden ist eine Aufforderung an den Kunden, bzgl. dieses spezifizierten Ange-bots ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss abzugeben und stellt ebenfalls kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(4) Indem der Kunde eine Bestellung, basierend auf einem spezifizierten Angebot von ESKO Catering, per Fax an die Bestell- Faxnummer, per Telefon an unsere Bestellhotline oder per E-Mail an die im spezifizierten Angebot angegebene E-Mail-Adresse über-mitteln, gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Kunde ist an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden. Maßgebend ist das Datum des Maileingangs oder der Zeitpunkt der telefonischen Bestellannahme bei ESKO Catering. Das gegebenenfalls nach § 3 bestehendes Recht, die Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.

(5) ESKO Catering wird den Zugang der per Fax, telefonisch oder per E-Mail abgegebenen Bestellung unverzüglich schriftlich, in Textform, bestätigen. In einer solchen Bestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

(6) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ESKO Catering dem Kunden auf einem spezifizierten Angebot basierende Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch Lieferung der Ware innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag) annimmt. Die Annahmeerklärung kann schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Weise erfolgen.

(7) Sollte die Lieferung der vom Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht verfügbar ist, sieht ESKO Catering von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. ESKO Catering wird den Kun-den darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

§ 3 Widerrufsrecht

Genauere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Widerrufsrecht.

§ 4 Verpackung

(1) Wird dem Kunden die Ware durch ESKO Catering in Einwegverpackung geliefert, verpflichtet er sich, die von ESKO Catering gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sachgerecht zu entsorgen.

(2) Wird dem Kunden die Ware durch ESKO Catering in anderer Verpackung als Einwegverpackung geliefert, so wird diese von ESKO Catering wieder abgeholt. Diese Verpackung wird vom Kunden nach Maßgabe dieser AGB benannten Bedingungen mietweise übernommen.

§ 5 Serviceleistungen, Vermittlung

ESKO Catering erbringt nach Vereinbarung weitere kostenpflichtige Leistungen zur Umsetzung der Veranstaltung des Kunden. Dies kann die Betreuung der Cateringleistungen vor Ort durch eigene Servicekräfte oder die Bereitstellung von Material und Equipment (Geschirr, Be-steck, Gläser, Zelte, Mobiliar usw.) sein.

§ 6 Miete/Leihe von Equipment

(1) Für angemietete oder leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände (insbesondere bereitgestelltes Geschirr oder Regeniereinrichtungen) obliegt dem Kunden, als Besteller, von der Übernahme bis zur Rückgabe der gestellten Gegenstände die Sorgfaltspflicht. Bei Beschädigung oder Verlust durch Verschulden des Kunden, oder dem Kunden zurechenbares Verschulden, insbesondere der Angestellten oder Gäste werden die Kosten der Wiederbeschaffung, bzw. der Reparatur, in Rechnung gestellt. Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Nachweis darüber zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. In diesem Fall beschränkt sich die Erstattungspflicht auf den von dem Kunden nachgewiesenen Betrag.

(2) Sämtliches dem Kunden überlassenes Equipment, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, steht und bleibt im alleinigen Eigentum von ESKO Catering. Die Überlassung erfolgt nur mietweise.

(3) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Kunden.

a. Für Selbstabholer der Ware besteht eine Rückgabepflicht des Equipments durch den Kunden am Sitz von ESKO Catering, die am nächsten Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 – 14:00 Uhr zu erfolgen hat.

b. Bei Lieferung der Ware wird das Equipment am nächsten Werktag beim Kunden zwischen 07:30 und 15:00 Uhr ESKO Catering durch wieder abgeholt.

Der Kunde sorgt für eine angemessene Lagerung in einem geschützten Umfeld (Wetter, Zugriff durch Unbefugte).

(4) Ermöglicht der Kunde von ESKO Catering innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder gibt ESKO Catering bei Vereinbarung einer Rückgabepflicht am Sitz von ESKO Catering nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen.

(5) Nach der Rückgabe des Equipments behält sich ESKO Catering eine Frist zur Untersuchung auf Beschädigung und Verlust von sieben Tagen vor, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz von ESKO Catering gelangt ist. ESKO Catering behält sich vor etwaige Schäden an dem Equipment, die während der Mietdauer entstanden sind, gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

(6) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Kunde für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen. Im Falle eines Aufbaus durch ESKO Catering geht die Haftung nach erfolgtem Aufbau auf den Kunden über.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Der Kunde haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solchen Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.

(8) Einen Kraftstoffverbrauch bei überlassenem Equipment hat der Kunde auszugleichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, gleicht ESKO Catering den Kraftstoffverbrauch aus und stellt die dabei entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung

(9) Die Miet-Gegenstände werden dem Kunden in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich von ESKO Catering anzuzeigen und ESKO Catering in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies ihm zumutbar ist.

(10) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn von ESKO Catering aus-reichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von ESKO Catering verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(11) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von ESKO Catering Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für ESKO Catering unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nach-vollziehbar dokumentiert wurden.

§ 7 Materialien des Kunden

(1) Soweit der Kunde eine Location, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist ESKO Catering nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. nicht aufdrängt und andererseits der Kunde entsprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.

(2) Soweit im Rahmen der Lieferungs- und Leistungserbringung von ESKO Catering Kundenmaterialien verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Kunde auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz der verantwortlichen Niederlassung von ESKO Catering Sorge zu tragen. Nicht genutzte oder wieder verwendbare Kundenmaterialien hat der Kunde binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen von ESKO Catering von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist ESKO Catering berechtigt, die Kundenmaterialien auf Kosten des Kunden fachgerecht entsorgen zu lassen.

§ 8 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Preise werden in EURO angegeben. Soweit nicht ausdrücklich anders vorgesehen, schließen die in den von ESKO Catering Angeboten enthaltenen Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7% und 19%, die Schaumweinsteuer und normale Verpackung ein, soweit dies nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Bei einer Überschreitung des Zeitraums von vier Monaten zwischen Vertragsschluss und geplantem Liefertag, behält ESKO Catering sich das Recht vor, eine angemessene Preisänderung vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Grundlage einer solchen Preisänderung können nur Umstände sein, die bei Nichtanpassung zu einer Gewinnschmälerung bei ESKO Catering führen würden (insbesondere Steigerung der Produktions- und Personalkosten, Steigerung der Einkaufspreise oder Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer). Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübungseiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer), so kann die gesetzliche Umsatzsteuer jederzeit angepasst werden, wenn diese sich ändert.

(3) Der Zahlbetrag, der sich aus der Bestellzusammenfassung bzw. Bestätigungsmail von ESKO Catering ergibt, ist sofort zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. ESKO Catering ist berechtigt, Rechnungen auch per E-Mail an die vom Kunden angegebene Adresse zu schicken.

(4) Dem Kunden stehen bei Bestellungen über den Webshop nur die unter dem Menüpunkt „Bezahlen“ angezeigten Zahlungsmöglichkeiten offen, wobei sich ESKO Catering ausdrücklich vorbehält, eine vom Kunden im Vertragsangebot ausgewählte Zahlungsmethode abzulehnen. Mit Ausnahme des Zahlungsmodells auf Rechnung wird die Vergütung von ESKO Catering mit Vertragsschluss fällig, d.h. dass der Kunde zur Vorausleistung der Vergütung verpflichtet ist.

(5) Bestellt der Kunde nicht über den Webshop, so gilt grundsätzlich die Zahlung per Rechnung nach Lieferung als vereinbart, wobei die die Vergütung von ESKO Catering mit Vertragsschluss fällig wird, d.h. dass der Kunde zur Vorausleistung der Vergütung verpflichtet ist und ein Zahlungseingang bis zu drei Werktagen vor dem geplanten Liefertermin zu erfolgen hat.

(6) Ein von ESKO Catering nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.

(7) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die der Bestellung zugrundeliegende Veranstaltung bzw. das Nutzungsvorhaben aus Grün-den, die ESKO Catering nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern ESKO Catering diese Gründe nicht zu vertreten hat.

§ 9 Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Lieferungen an den Kunden erfolgen grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr). Für Lieferung außerhalb der Geschäftszeiten, am Wochenende und an Orten welche durch die Fahrzeuge von ESKO Catering nicht unmittelbar erreichbar sind, kann ESKO Catering einen Aufschlag verlangen.

(2) Der Kunde unterstützt ESKO Catering bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung (Lieferadresse, Anwesenheit für die Entgegennahme der Lieferung usw.) erforderlich sind. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Alle Genehmigungen, die für die Nutzung der bestellten Waren und des Equipments beim Kunden notwendig sind, sind vom Kunden eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen (z.B. Gaststättenkonzession, GEMA, Brandschutzordnung usw.), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Kunde zu veranlassen. Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Kunde.

(4) Aufstellungsorte und Transportwege auf dem Gelände des Kunden müssen für Aufstellung und Transport geeignet, eben, frei und ggf. beleuchtet sein. Ist dies nicht der Fall und entsteht ESKO Catering durch diesen Umstand ein Mehraufwand, kann der Mehr-aufwand durch ESKO Catering gegenüber dem Kunden durch ein pauschaliertes Entgelt in Höhe von 26 € zzgl. der derzeit gültigen Umsatzsteuer pro Stunde berechnet werden. (5) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift.

(6) Die Gefahr des Untergangs der Ware geht auf den Kunden über, sobald der Kunde den Besitz der bestellten Ware erlangt hat, oder sich im Annahmeverzug befindet. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten sich nach § 446 BGB.

(7) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn ESKO Catering die Bestellung an der zur Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereitstellt. Wenn unter der angegebenen Lieferanschrift zum vereinbarten Zeitpunkt der Kunde nicht erreichbar ist und eine Übergabe der Ware an ihn bzw. einen Vertreter nicht möglich ist, eine Lieferung bis zum Kunden auch unter Aufbietung üblicher Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in ein Hochhaus in hochgelegene Etagen beim Ausfall des Fahrstuhls, Lieferung ist Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. Baustellen, dunkle Treppen usw.).

(8) ESKO Catering kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung auf Umstände des Kunden zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. enge Zufahrten) unabwendbar ist, aber die vollständige Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt (soweit die örtlichen Begebenheiten von ESKO Catering zuvor bekannt waren) bzw. die Vollständigkeit der Bestellung unverzüglich hergestellt wird (soweit die örtlichen Begebenheiten von ESKO Catering zuvor unbekannt waren), aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für ESKO Catering ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Kun-den eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

(9) ESKO Catering kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Geräte ersetzt werden können.

§ 10 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt

(1) Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind nur als annähernde Termine zu verstehen und keine Fixtermine. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

(2) Für ESKO Catering nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zum Kunden) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Risiko des Kunden.

(3) ESKO Catering schuldet einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Zusätzliche Versuche bzw. Wartezeiten sind vom Kunden angemessen zu vergüten.

(4) Solange ESKO Catering (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von ESKO Catering (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ESKO Catering teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

(5) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann ESKO Catering vom Kunden die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit ESKO Catering diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von ESKO Catering gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von ESKO Catering. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von ESKO Catering in eine laufende Rechnung aufgenommen wer-den und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

(2) Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer), darf die Vorbehaltsware vom Kun-den nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf ESKO Catering übergeht. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle von ESKO Catering im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an ESKO Catering ab. Der Kunde ist zur Einziehung der an ESKO Catering abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Kunden kann jedoch widerrufen werden, falls der Kunde mit seinen Zahlungen an ESKO Catering in Verzug gerät. In diesem Fall ist ESKO Catering bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, von ESKO Catering zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist von ESKO Catering ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Er-lischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf Verlangen von ESKO Catering verpflichtet, Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf Aufforderung von ESKO Catering hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches ist ESKO Catering auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren ist ESKO Catering berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche zu verwerten, sobald ESKO Catering entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte von ESKO Catering den Wert der Ansprüche von ESKO Catering gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist ESKO Catering auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

§ 12 Urheberrechte von ESKO Catering

(1) ESKO Catering hat an allen Bildern, Filmen und Texten, die in unserem Katalog und auf der Webseite veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung von ESKO Catering nicht gestattet.

(2) Für alle von ESKO Catering auf Kundenwunsch erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Veranstaltungsunterlagen) gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten.

(3) Außerdem gelten diese Veranstaltungsunterlagen als „Vorlagen“ im Sinne der §§ 17, 18 UWG (soweit diese gesetzlichen Bestimmungen geändert werden sollten, gelten die entsprechenden Nachfolgebestimmungen).

(4) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch ESKO Catering unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.

(5) Wiederholte Nutzungen durch den Kunden ohne ebenso wiederholten Auftrag an ESKO Catering lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.

§ 13 Kündigung durch ESKO Catering / Stornierung durch den Kunden

(1) Kündigung durch ESKO Catering: ESKO Catering kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn

(a) fällige Zahlungen nicht geleistet werden (ohne dass ESKO Catering dadurch den Anspruch auf den vereinbarten Preis verliert. Zahlt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, und ist von ESKO Catering eine Lieferung noch möglich, kann ESKO Catering die Lieferung von der Erstattung etwaiger durch den Zahlungsverzug entstandener Mehrkosten verlangen);

(b) sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von ESKO Catering nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können;

(c) anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von ESKO Catering präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;

(d) der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des von von ESKO Catering eingesetzten Personals (Lieferung, Service usw.) vor Ort dienen; (e) der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte;

(f) der Kunde für die Durchführung des Vertrages notwendige die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an ESKO Catering übermittelt, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich (z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege) sind und eine Bereitstellung an der Bordsteinkante (siehe § 9 Absatz 6) unmöglich ist oder mit Blick auf das Eigentum von ESKO Catering nicht zumutbar ist;

(g) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen;

(h) der Kunde behördliche Auflagen nicht erfüllt;

(i) der Kunde technische Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von ESKO Catering gefährdet sein kann;

(j) sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Vermieter die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist; oder

(k) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Ab-stellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für ESKO Catering zumutbar ist. In jedem Fall sind von ESKO Catering zumindest die bis zur Kündigung tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

(2) Stornierung durch den Kunden:

Soweit der Kunde aus einem Grund kündigt, zurücktritt bzw. storniert, den ESKO Cate-ring nicht zu vertreten hat, kann ESKO Catering wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder die Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen wie folgt abrechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

(a) Bei einer Stornierung bis 14 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 25 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,

(b) bei einer Vertragsaufhebung bis 7 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 50 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,

(c) bei einer Vertragsaufhebung bis 3 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 75 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,

(d) danach die vollen Beträge (100 %).

Kann der Kunde nachweisen, dass der Schaden von ESKO Catering geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, so hat er nur den geringeren Betrag, oder, wenn nachweislich kein Schaden entstanden ist, keine Pauschale zu zahlen. Eine kostenfreie bzw. gegen Zahlung einer Stornopauschale erfolgende Stornierung ist nicht möglich, soweit ESKO Catering in Erwartung der Vertragserfüllung mit der Herstellung bzw. Produktion der Bestellung beginnt und diese auf kundenspezifischen Wunsch erfolgt. In jedem Fall hat der Kunde die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Stornierung er-folgt, das disponierte bzw. gebuchte Personal bereits angereist ist bzw. Kosten für die Anreise, Übernachtung usw. bereits angefallen sind. Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostentragungen ist der Kunde zur Übernahme aller Kosten verpflichtet, die durch vertragliche Verpflichtungen entstehen, welche aufgrund des Abschlusses des Vertrages und/oder auf Veranlassung des Kunden von von ESKO Catering gegenüber Dritten eingegangen wurden und von der ESKO Catering redlicher-weise ausgehen durfte, dass die Kosten bzw. Veranlassung zur Vertragsdurchführung geboten sind.

§ 14 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

(1) ESKO Catering haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den gelten-den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Kunde hat die gelieferte Ware bei Erhalt auf offensichtliche und erkennbare Mängel im Hinblick auf ihre Beschaffenheit unverzüglich zu untersuchen und uns etwaige Mängel anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden werden hierdurch nicht berührt.

(3) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich dieser nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder allgemeine Verwendung oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen von ESKO Catering erwarten kann, leistet ESKO Catering grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt eine zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl das vereinbarte Entgelt angemessen herabsetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) erklären.

(4) ESKO Catering werden bei leicht verderblichen Waren Beanstandungen nur dann schnell und unbürokratisch bearbeiten können, wenn diese unverzüglich nach Feststellung der Mängel durch den Kunden geltend machen, sodass ESKO Catering die Berechtigung überprüfen kann.

(5) Sofern der Kunde Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Soweit der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.

§ 15 Haftung von ESKO Catering

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ESKO Catering, oder gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ESKO Catering beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ESKO Catering nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ESKO Catering, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ESKO Catering den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit ESKO Catering mit dem Kunden eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 16 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:

www.ec.europa.eu/consumers/odr

Es besteht für ESKO Catering keine berufsrechtliche oder gesetzliche Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Die Teilnahme hieran ist freiwillig. ESKO Catering erklärt hiermit, dass ESKO Catering zur Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit, noch verpflichtet ist.

§ 17 Datenschutzhinweis

ESKO Catering erhebet, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kun-den, insbesondere die Kontaktdaten zur Abwicklung der Bestellung, so auch die E-Mail Adresse, wenn ESKO Catering diese angeben wurde. Zur Bonitätsprüfung kann ESKO Catering Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details können der Datenschutzerklärung entnommen werden: https://www.esko-catering.de/datenschutz.html

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Sonstiges

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch ESKO Catering abzutreten oder zu übertragen.

(4) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von ESKO Catering vereinbart.

(5) Gerichtsstand für alle Ansprüche ist ebenfalls der Firmensitz von ESKO Catering. ESKO Catering ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.

(6) Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG).

(7) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.